Härtefallantrag
Die Hochschule Mittweida hält bis zu zwei Prozent der Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte vor. Im Rahmen dieser Quote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Beachtung der übrigen Auswahlkriterien unmittelbar zur Zulassung.
Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Es muss also eine besondere Ausnahmesituation vorliegen.
Der Antrag kommt daher nur für wenige Personen in Betracht. Die weit reichende Bedeutung einer positiven Härtefallentscheidung für diejenigen, die wegen der Besetzung der Studienplätze durch Härtefälle nicht mehr nach den allgemeinen Auswahlkriterien zugelassen werden können, machen eine besonders kritische Prüfung der vorgetragenen Begründung und der vorgelegten Nachweise notwendig. Bisher wurde ein Härtefallantrag nur in wenigen Fällen anerkannt.
Begründete Anträge
In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann einem Härtefallantrag in der Regel stattgegeben werden.
- Besondere gesundheitliche Gründe
- Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können
- Behinderung durch Krankheit; die berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist
- Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten
- Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich
- Körperliche Behinderung; die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege
- Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung infolge Krankheit; dadurch Hinderung an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit
Jeder einzelne Grund muss durch ein fachärztliches Gutachten belegt werden. Im fachärztlichen Gutachten muss zu den einzelnen Kriterien, die in der jeweiligen Nummer genannt sind, hinreichend Stellung genommen werden. Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.
- Besondere familiäre oder soziale Gründe, die die sofortige Zulassung erfordern (zum Nachweis geeignete Unterlagen)
- Frühere Zulassung für den Studiengang und Unmöglichkeit, sie aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) in Anspruch nehmen zu können (Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat, und früherer Zulassungsbescheid)
Unbegründete Anträge
Um die Einschätzung zu erleichtern, ob die besondere Situation als Härtefall gewertet werden kann, wurde ein Negativkatalog zusammengestellt. Sofern nicht weitere außergewöhnliche Umstände in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers hinzutreten, hat ein Härtefallantrag in diesen Fällen grundsätzlich keinen Erfolg.
Unbegründete Härtefallanträge bei gesundheitlichen Gründen
- Ortsbindung wegen der Notwendigkeit häuslicher Pflege und Betreuung bei bestehender Erkrankung
- Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich
- Beschränkung in der Berufswahl infolge Krankheit; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich
Unbegründete Härtefallanträge bei familiären/sozialen Gründen
- Das Studium kann nicht aus privaten Mitteln finanziert werden
- Künftiger Wegfall einer Möglichkeit der privaten Finanzierung des Studiums bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns
- Die Finanzierung des Studiums ist durch Vertrag oder anderes Rechtsgeschäft (z.B. Hofübergabevertrag, Erbvertrag, Testament) begrenzt; sie ist für den angestrebten Studiengang nicht mehr gesichert, wenn die Zulassung sich weiter verzögert
- Bezug von Waisengeld, das während einer Ausbildung nur bis zu einem bestimmten Alter gewährt wird, wenn das Waisengeld bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns nicht mehr in Anspruch genommen werden kann
- Zeitliche Begrenzung des Bezugs von Versorgungsbezügen von der Bundeswehr
- Bezug von Studienförderung aus öffentlichen Mitteln, Waisengeld, Rente oder einem ähnlichen Einkommen für ein begonnenes Ausweichstudium; das Ausweichstudium wird auf die Zeit, für die dieses Einkommen gewährt wird, angerechnet
- Finanzierung eines Ausweichstudiums durch eigene Werkarbeit, weil die Studienförderung aus öffentlichen Mitteln wegen des Anrechnungszwanges erst nach der Zulassung zum Wunschstudium in Anspruch genommen werden soll
- Finanzierung eines Ausweichstudiums durch Darlehen; bei weiterer Verzögerung der Zulassung zum eigentlich angestrebten Studium wird die Belastung durch Rückzahlungs- und Zinsverpflichtungen zu hoch
- Unterhalt durch berufstätigen Ehegatten
- Notwendigkeit der Aufgabe der Stellung des berufstätigen, Unterhalt leistenden Ehegatten
- Auch der Ehegatte befindet sich noch in der Ausbildung; die finanzielle Lage erfordert daher nach eigener Auffassung einen sofortigen Studienbeginn
- Bewerberin oder Bewerber ist verwitwet oder geschieden und will eigenen unterhaltsberechtigten Kindern durch das Studium den späteren Lebensunterhalt sichern
- Finanzielle Schwierigkeiten der Eltern
- Bewerberin oder Bewerber will möglichst bald die unter finanziellen Schwierigkeiten leidenden Eltern unterstützen oder versorgen oder für Geschwister sorgen
- Bewerberin oder Bewerber ist Waise oder Halbwaise
- Bewerberin oder Bewerber ist verheiratet
- Bewerberin oder Bewerber hat ein Kind oder mehrere Kinder
- Vater oder Mutter oder beide Eltern sind krank oder schwerbehindert
- Vater oder Mutter oder beide Eltern sind Spätaussiedler, Heimatvertriebene, politisch oder rassisch Verfolgte oder Flüchtlinge aus der ehemaligen DDR
- Körperbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder Erwerbsunfähigkeit von Geschwistern
- Herkunft aus einer kinderreichen Familie; alle oder fast alle Geschwister befinden sich noch in der Ausbildung
- Notwendigkeit der baldigen finanziellen Unterstützung von Eltern, Geschwistern oder sonstigen Unterhaltsberechtigten
- Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisher ausgeübten Berufs wegen Arbeitslosigkeit oder schlechter Berufsaussichten
- Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs aufgrund fehlender Motivation oder Eignung
- Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisher ausgeübten Berufs aus Gewissensgründen
- Behauptung besonderer Eignung für den an erster Stelle genannten Studiengang und den entsprechenden Beruf
- Erfolgreiche Ableistung der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeiten
- Vorhandensein anrechenbarer Studienleistungen und/oder -zeiten
- Langjährige theoretische Arbeit auf dem Gebiet des angestrebten Studiums
- Bewerberin oder Bewerber steht schon im vorgerückten Alter
- Wiederholte Ablehnung für den gewünschten Studiengang
- Überschreiten einer wichtigen Altersgrenze bei einer weiteren Verzögerung des Studienbeginns (z. B. für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst oder für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis)
- Ohne sofortige Zulassung Verlust von gesetzlich vorgesehenen Studien- oder Prüfungserleichterungen
- Befürchtung, nach Ablegung der pharmazeutischen Vorprüfung bei einer Verzögerung des Studienbeginns das Gelernte zu vergessen
- Ableistung eines Dienstes
- Regionale Beschränkung der Hochschulzugangsberechtigung
- Ein im Ausland begonnenes Studium kann dort nicht beendet und soll deshalb hier fortgesetzt werden
- Notwendigkeit hoher Aufwendungen für den Erwerb des Reifezeugnisses auf dem Zweiten Bildungsweg
Unbegründete Härtefallanträge bei früherer Zulassung
- Versäumung Annahmefrist nach einer Zulassung für den genannten Studiengang in einem früheren Semester
- Bewerberin oder Bewerber hatte in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten, dann aber - vor oder nach der Immatrikulation - auf den Studienplatz verzichtet
- Bewerberin oder Bewerber hatte in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten, ist dann aber nicht immatrikuliert worden, weil die Hochschule die Hochschulzugangsberechtigung nicht anerkannt hat