Benutzungsordnung
Benutzungsordnung für das Hochschularchiv
der Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida (FH)
vom 09. November 1994
§ 1
1. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse nachweist, hat das Recht, das Archivgut der Hochschule Mittweida zu benutzen, soweit dem Sperrfristen, Rechtsvorschriften oder Festlegungen mit archivgutabgebenden Stellen und Personen nicht entgegenstehen.
2. Die Benutzung kann eingeschränkt bzw. versagt werden, wenn:
a) Grund zur Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder der Hochschule gefährdet würde;
b) Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen;
c) Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern;
d) der Erhaltungszustand des Archivgutes dagegenspricht;
e) ein unvertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde;
f) Vereinbarungen mit früheren oder gegenwärtigen Eigentümern entgegenstehen.
3. Mit Ausnahme von Unterlagen, die bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt bzw. der Öffentlichkeit zugänglich waren, bleibt das Archivgut entsprechend des Bundes- und Landesarchivgesetzes für eine dreißigjährige Frist, gerechnet vom Tage der Entstehung, für die allgemeine Nutzung gesperrt. Geheimnisschutzrechtlich geschützte Unterlagen sind erst 60 Jahre nach Entstehung für die Nutzung frei.
4. Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, ist entsprechend § 10 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen 10 Jahre nach dem Tod des Betreffenden zur Nutzung freigegeben. Kann der Todestag nicht festgestellt werden, endet die Sperrfrist 100 Jahre, nach der Geburt.
5. Eine Änderung der Sperrfristen bedarf der Zustimmung der abgebenden Stellen und der Genehmigung des Rektors der Hochschule.
6. Eine Kürzung der Sperrfristen ist statthaft, sofern Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen und schutzwürdige Belange Dritter nicht berührt werden. Fristenverkürzungen bei Unterlagen über natürliche Personen sind nur statthaft, wenn der Betroffene schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben bzw. zur Befriedigung eines begründeten Interesses einer anderen Person oder Stelle notwendig ist und dabei die schutzwürdigen Belange des Betroffenen und Dritter gewahrt bleiben. Liegt es im öffentlichen Interesse, können die Sperrfristen um maximal 20 Jahre verlängert werden.
7. Die Sperrfristen nach Abs. 3. und 4. gelten nicht für die Struktureinheiten der Hochschule, bei denen das Material entstanden ist und die das Material an das Archiv übergeben haben.
8. Der Benutzer ist verpflichtet, von den Arbeiten, die er unter Verwendung von Archivgut verfasst hat, dem Archiv ein Belegexemplar unentgeltlich zu übergeben. Ohne Zustimmung des Benutzers dürfen unveröffentlichte Werke von den Mitarbeitern des Hochschularchives nur zur Erschließung von Archivgut genutzt werden, anderen Personen darf keine Einsicht in unveröffentlichte Schriftwerke gewährt werden.
§ 2
1. Für die Benutzung des Archivgutes der Hochschule ist eine Benutzungserlaubnis erforderlich, die der Leiter des Archives auf schriftlichen Antrag für das jeweilige Kalenderjahr erteilt.
2. Der Benutzungsantrag enthält:
- Name und Vorname,
- Geburtstag und -ort,
- Beruf/Tätigkeit,
- Staatsbürgerschaft,
- Wohnanschrift,
- Nummer des Personalausweises,
- Auftraggeber,
- Benutzungszweck,
- Thema.
3. Jede Benutzungserlaubnis gilt nur für die darin bezeichnete Person und für ein bestimmtes Arbeitsthema. Wird im Verlaufe der Benutzung das Thema erweitert oder geändert, ist ein neuer Antrag zu stellen.
4. Die Benutzungserlaubnis begründet keinen Anspruch auf:
- Vorlage und Einsicht in Findhilfsmittel,
- Vorlage von Archivgut in einer vom Benutzer bestimmten Zeit,
- Vorlage von Archivgut im Original, wenn der Forschungszweck durch Auswertung vorhandener Editionen, Reproduktionen und Mikrofilme erreicht werden kann.
§ 3
1. Alle vorgelegten Unterlagen (Archiv-, Sammlungs- und Bibliotheksgut) sind vom Benutzer sorgfältig zu behandeln.
Veränderungen in der Ordnung sowie Beschriften, Entnehmen, An-, Unter- oder Durchstreichen, Radieren, Ausschneiden, Durchpausen oder andere zustandsbeeinflussende Tätigkeiten sind untersagt.
2. Der Benutzer trägt sich mit Datum und Namen in das in jeder Archivale befindliche Benutzerblatt ein.
3. Nach Beendigung der Arbeit sind alle Unterlagen in ordnungsgemäßen Zustand beim Benutzerdienst abzugeben.
4. Die an den Benutzer ausgegeben Unterlagen können jederzeit vom Benutzerdienst zurückverlangt werden.
§ 4
1. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Ausleihe von Archivgut an andere Archive zum Zwecke der Benutzung möglich. Für Verlust oder Beschädigung des Leihgutes haftet der Leihnehmer.
2. Sind von den gewünschten Archivalien Reproduktionen vorhanden, kommen nur diese und nicht die Originale zur Ausleihe.
3. Alle anfallenden Kosten, z.B. Versand- oder Versicherungsgebühren, hat der Leihnehmer zu begleichen.
§ 5
1. Der Benutzer ist berechtigt, Aufzeichnungen aus dem ihm vorgelegten Archivgut anzufertigen. Die Verwendung einer elektronischen Schreibmaschine - oder eines Computers kann auf schriftlichen Antrag durch den Leiter genehmigt werden.
2. Der Leiter oder ein von ihm Beauftragter sind berechtigt, Einsicht in die vom Benutzer angefertigten Aufzeichnungen zu nehmen.
§ 6
1. Die Erlaubnis zur Herstellung von Reproduktionen aller Art erteilt der Leiter. Die Ausführung der Arbeitsaufträge übernimmt das Hochschularchiv.
2. In Ausnahmefällen kann dem Benutzer die Herstellung von Reproduktionen mit eigenen technischen Mitteln oder in einer vom Hochschularchiv benannten Stelle auf Antrag gestattet werden. Das Archiv ist berechtigt, diese Arbeiten durch einen seiner Mitarbeiter zu beaufsichtigen.
3. Alle dem Hochschularchiv entstehenden Kosten sind vom Benutzer zu tragen.
§ 7
1. Die Veröffentlichungen von Archivalien bedarf der schriftlichen Antragsstellung an das Hochschularchiv und der Genehmigung des Leiters. Gleiches gilt für die Vervielfältigung und Weitergabe von Archivalienreproduktionen.
2. Vom Benutzer sind alle urheberrechtlichen und eigentumsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
3. Die Archivalien sind nach den Vorschriften des Hochschularchives zu zitieren.
4. Haben die benutzten Archivalien einen entstehenden Anteil am Zustandekommen einer wissenschaftlichen oder publizistischen Arbeit, ist der Benutzer zur kostenlosen Übergabe eines Belegexemplares an das Hochschularchiv verpflichtet.
§ 8
1. Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte gelten sinngemäß die Bestimmungen dieser Ordnung.
2. Schriftliche Auskünfte haben hauptsächlich dem Zweck zu genügen, den Auftragenden über die Qellenlage und die Benutzbarkeit der Bestände zu informieren; eine Direktbenutzung soll dadurch nicht ersetzt werden.
§ 9
Alle vom Hochschularchiv erbrachten Leistungen (Benutzung, Auskunftserteilung, reprographische Arbeiten usw.) sind vom Benutzer entsprechend der Gebührenordnung zu bezahlen.
§ 10
Gegen die nach dieser Benutzungsordnung getroffenen Entscheidungen kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim Rektor der Hochschule eingelegt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.#
§ 11
Die Benutzungsordnung der Hochschule Mittweida tritt durch Senatsbeschluss mit Wirkung vom 09. November 1994 in Kraft.