Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, die Familien mit niedrigen Einkommen entlasten soll. Dies ist der Fall, wenn das Einkommen erwerbstätiger Eltern nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu sichern. Grundsätzlich soll mit dem Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit im Sinne des AlG II vermieden werden.
So haben Alleinerziehende und Ehepaare Anspruch auf Kinderzuschlag wenn:
- die Kinder, unter 25 Jahre, unverheiratet, mit im Haushalt leben,
- für diese Kinder Kindergeld bezogen wird
- die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
- das Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
- die Zahlung des Kinderzuschlages sowie evtl. zustehenden Wohngeldes den Bedarf der Familie abdeckt und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht
Der Kinderzuschlag beträgt monatlich max. 140 Euro je Kind und muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden.
Mindesteinkommen:
Ehepaare müssen ein monatliches Bruttoeinkommen von 900€ erreichen, Alleinerziehende ein Bruttoeinkommen von 600€.
Höchsteinkommen:
Das Höchsteinkommen setzt sich aus dem elterlichen Grundbedarf im Sinne der ALG II- Regelungen, dem Wohnkostenanteil und dem Kinderzuschlag zusammen.
Liegt das Bruttoeinkommen der Eltern über dem Mindesteinkommen und das zu berücksichtigende Einkommen (=Bruttoeinkommen abzüglich der Steuern, Sozialversicherungen und Freibeträgen) unterhalb des festzusetzenden Höchsteinkommens, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Kann jedoch mit dem zu berücksichtigenden Einkommen der Eltern und dem Kinderzuschlag der Grundbedarf einer Familie gemäß AlG II nicht abgedeckt werden, so entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag, da eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des AlG II nur mit der Zahlung des Kinderzuschlages nicht vermieden werden kann. In diesem Fall besteht direkt ein Anspruch auf AlG II.