Studierende im Mutterschutz
Gesetzliche Grundlagen
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) „[…] schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs-, und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.“ (§1 MuSchG)
Mutterschutz an der Hochschule Mittweida
Schwangere Studentinnen, Studentinnen im Mutterschutz und in der Stillzeit haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich in Bezug auf Prüfungen und Studienverlauf. Eine etwaige Benachteiligung aufgrund der Schwangerschaft oder Stillzeit soll unbedingt vermieden werden. Studentinnen sind dazu angehalten, ihre Schwangerschaft zeitnah in der Sozialkontaktstelle zu melden, um eine frühzeitige Beratung in Bezug auf ihren weiteren Studienverlauf zu erhalten:
Mutterschutz im Studium
Der Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes wurde mit der Neufassung ab 1.1.2018 auf einen größeren Personenkreis erweitert. Folglich ist es Studentinnen in den Schutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach Entbindung nicht gestattet, am Studienalltag und an Prüfungen teilzunehmen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Rücktritt von den vorgesehenen Fristen wünschen und dieser schriftlich festgehalten wird. Der Arbeitgeber und/oder der Bildungsträger ist nach § 10 MuSchG dazu angehalten Beurteilungen „[…]der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes […] für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann“ (§10 MuSchG) zu dokumentieren.