Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Grundlage
Den Begriff des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) hat der Gesetzgeber im §167 Absatz 2 des Neunten Sozialgesetzbuches geprägt. Mit diesem Gesetz verpflichtet der Gesetzgeber jeden Arbeitgeber – unabhängig von der Beschäftigtenzahl – sich aktiv um die Arbeitsfähigkeit seiner Beschäftigten zu kümmern, indem er ein BEM-Verfahren einrichtet. Bei der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX haben Beschäftigte das Recht auf ein BEM-Verfahren. Die Teilnahme am BEM-Verfahren ist für den Beschäftigten freiwillig.
Voraussetzung
Anspruch auf BEM haben der/die Beschäftigte, die – unabhängig vom Kalenderjahr – innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank sind. Unerheblich ist, ob der Beschäftigte sechs Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder ob sich mehrere Fehlzeiten auf sechs Wochen summieren. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezieht sich auf alle Beschäftigten, ob in Teilzeit, vollzeitbeschäftigt oder mit einem befristeten Arbeitsvertrag.
Ziele
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement hat klar definierte Ziele:
- die Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten zu überwinden,
- zukünftige Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden,
- die Arbeitsfähigkeit eines Beschäftigten langfristig zu erhalten,
- den Arbeitsplatz langfristig zu sichern.
Die Hochschule hat sich zudem die Aufgabe gesetzt, die Gesundheit, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit, Motivation und – ganz wichtig – die Zufriedenheit unserer Beschäftigten immer im Blick zu haben und ggf. Maßnahmen zu ergreifen, um die oben genannten Ziele zu erreichen.
Organisation
Wir haben das BEM in unserer Hochschule installiert und eine BEM-Beauftragte mit den Aufgaben des Betrieblichen Eingliederungsmanagements betraut. In dieser Funktion wird die BEM-Beauftragte Ihnen die notwendige Hilfe bei der Eingliederung anbieten.
Datenschutz und Dokumentation
Die strenge Einhaltung des Datenschutzes ist eine Grundvoraussetzung für das BEM. Der Umgang mit den Daten ist in der Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement ebenso festgehalten wie die Art und Weise der Dokumentation aller Aktivitäten und Maßnahmen. Gut zu wissen: Bevor die BEM-Beauftragte Informationen von Dritten (z.B. Sozialversicherungsträgern, behandelndem Arzt) bekommen kann, müssen Sie selbst jeden Einzelnen von seiner Schweigepflicht entbinden.
Ablauf
Die Durchführung des BEM ist freiwillig, aus einer Nichtteilnahme ergeben sich keine unmittelbaren personalrechtlichen Konsequenzen! Wir möchten Sie allerdings darauf hinweisen, dass Sie sich, durch die selbstgewählte Ablehnung oder den Abbruch des BEM, im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf ein nicht durchgeführtes Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGBIX berufen können. Unsere BEM-Beauftragte lädt Sie zu einem persönlichen Informationsgespräch ein sowie können Sie jederzeit mit der BEM-Beauftragten in Kontakt treten und mitteilen, dass Sie an einem Informationsgespräch interessiert sind. In diesem Gespräch erhalten Sie alle notwendigen Informationen rund um das Thema BEM, sowie eine Vorstellung aller zur Verfügung stehenden Mitglieder des BEM-Teams (hochschulinterne und externe Akteure). Sie sind selbstverständlich nicht verpflichtet, über Diagnosen oder Ursachen der Arbeitsunfähigkeit Auskunft zu erteilen. Wenn Sie sich nach dem Informationsgespräch für ein BEM-Verfahren entscheiden, werden gemeinsam Ziele und Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit festgelegt und dokumentiert. Die Maßnahmen werden von unserer BEM-Beauftragten koordiniert, eingeleitet und ein passendes BEM-Team zusammengestellt. In einem späteren Gespräch wird der Erfolg der Maßnahmen bewertet.
Beteiligte (BEM-Team)
Sie können sich Ihr BEM-Team nach Ihren Wünschen und Anforderungen selbst zusammenstellen. Neben der BEM-Beauftragten kann ein/e Vertreter/in des Personalrates und/oder die Schwerbehindertenvertretung mit ins BEM-Team aufgenommen werden. Des Weiteren ist es möglich, das BEM-Team um zusätzliche hochschulinterne und externe Akteure zu erweitern. Hierzu zählt z.B. der Integrationsfachdienst Chemnitz, welcher unterstützend für die Gruppe der Schwerbehinderten agiert.
Vorteile
Die Vorteile, die das Betriebliche Eingliederungsmanagement bereithält, liegen auf der Hand: Nach einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit hat ein erkrankter Beschäftigter durch den Bezug von Krankengeld finanzielle Einbußen. Gemeinsam– und nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der/des betroffenen Beschäftigten – wollen wir klären, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden. Zu berücksichtigen sind dabei das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes und die persönliche Leistungsfähigkeit, was eine individuelle Unterstützung bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz fordert. Der Erhalt der Arbeitskraft und der Verbleib des erkrankten Beschäftigten im Erwerbsleben sind unser oberstes Anliegen, denn uns ist wichtig, das Know-how und die Leistungsfähigkeit unserer Beschäftigten wertzuschätzen und zu erhalten. Die Gesundheit und Zufriedenheit unserer Mitarbeiter:innen liegt uns am Herzen. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein Instrument, das Ihnen und uns die Chance zum Erhalt und zur Verbesserung Ihrer Arbeitsfähigkeit am Arbeitsplatz gibt. Nutzen wir gemeinsam diese Chance!