Aufgaben
Der Hochschulrat wirkt als Beratungs- und Kontrollorgan an der Strategiebildung sowie an der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule mit. Die Zuständigkeiten des Hochschulrates sind in § 86 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) geregelt.
Der Hochschulrat ist zuständig für die
- Erstellung eines Vorschlages für die Wahl des Rektors,
- Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat,
- Bestätigung der Abwahl des Rektors durch den Erweiterten Senat,
- Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag des Rektors für die Bestellung des Kanzlers,
- Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
- Genehmigung des Wirtschaftsplanentwurfes,
- Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 11 Abs. 6 Satz 2 SächsHSFG und die Verwendung von Rücklagen nach § 11 Abs. 6 Satz 3 SächsHSFG,
- Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Entlastung des Rektorates,
- Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorates nach § 10 Abs. 4 Satz 4 SächsHSFG,
- Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen.
Er kann zur Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Studiengängen Stellung nehmen.
Der Hochschulrat hat in seiner Sitzung am 25.11.2020 eine neue Geschäftsordnung verabschiedet.