Satzung
§ 1 Definition
Die Mittelbauvertretung versteht sich als unabhängige Interessenvertretung des im Mittelbau an der Hochschule Mittweida in Verwaltung, Lehre und Forschung angestellten Personals.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Mittelbauvertretung tritt für die Stärkung des Mittelbaus ein, um eine gleichberechtigte Mitwirkung an hochschulpolitischen und wissenschaftspolitischen Entscheidungen zu erreichen. Insbesondere nimmt sie folgende Aufgaben wahr:
- Ansprechpartner und Vertretung der Interessen des Mittelbaus an der Hochschule Mittweida
- Durchsetzung der Mitbestimmung der Hochschul- und wissenschaftspolitischen Meinungsbildung im Bereich des Hochschulwesens
- Durchsetzung des Prinzips „Freiheit in Lehre und Forschung“ für den Akademischen Mittelbau
- Eintreten für ein gesetzlich verankertes Berufsbild des Angestellten im Mittelbau an den Hochschulen
- Mitwirkung von hochschul- und wissenschaftspolitischer Meinungsbildung auf Landesebene – im Freistaat Sachsen
- Kontakte zu und Zusammenarbeit mit Interessenvertretungen anderer Hochschulen
§ 3 Organe
Die Organe der Mittelbauvertretung sind:
- die Mitgliederversammlung als Beschlussorgan
- der Vorstand als ausführendes Organ
§ 4 Mitgliederversammlung
- Bei Mitgliederversammlungen sind alle dem Mittelbau zugeordneten Beschäftigten (siehe § 1) teilnahme- und stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Auf Verlangen von mindestens 30 Mitgliedern muss innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat in der Regel vier Wochen, mindestens aber zwei Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich und durch Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt dessen Entlastung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt eine eventuell vom Vorstand vorgeschlagene Geschäftsordnung.
- Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen sowie Anträge auf vorzeitige Neuwahl können nur behandelt werden, wenn sie bereits in der schriftlichen Einladung als Tagungsordnungspunkte aufgeführt sind.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand vertritt die Mittelbauvertretung nach außen. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand besteht aus bis zu 15 Mitgliedern aus mehreren Struktureinheiten der Hochschule Mittweida, wobei mindestens jede Fakultät und die Verwaltung vertreten sein sollte. Nicht im Vorstand vertretene Fakultäten und Struktureinheiten können zu jeder Sitzung Gäste entsenden.
- Der Vorstand kann seine Arbeit in einer Geschäftsordnung regeln. Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und bis zu zwei Stellvertreter, die jeweils verschiedenen Struktureinheiten angehören sollten. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.
- Dem Vorstand gehören auch assoziierte Mitglieder an, die von der Mitgliederversammlung, in Ausnahmefällen vom Vorstand, zu bestätigen sind.
- Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Nachwahl und Wiederwahl ist zulässig.
§ 6 Auflösung
Die Auflösung der Mittelbauvertretung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 06.07.2015 in Kraft.